Inklusion Muss Laut Sein

SummerSounds und Inklusion Muss Laut Sein gehen gemeinsamen Weg

Geländepläne sind ein wichtiger Bestandteil von Beratungen. Beim SummerSounds in Bremen, war die Beratung sehr umfangreichAm Anfang steht immer eine Vision, eine Idee und der Wunsch etwas verändern zu wollen, erst dann fällt der Samen der Inklusion auf fruchtbaren Boden und es entsteht eine ganz selbstverständliche Teilhabe an einer öffentlichen Veranstaltung.

Mit Astrid-Verena Dietze hat Neustadt Bremen eine Stadtteilmanagerin mit offenen Augen und Sinn für Veränderung in ihren Reihen. Jemanden, der sich bewusst ist, dass ein Stadtteil, ein Festival, eine Veranstaltung für alle zugänglich sein soll. Nicht der Gedanke des Müssens, sondern des gemeinsamen Erlebens, der Möglichkeiten und der Vielfalt treibt die herzliche Verantwortliche für das SummerSounds an.

 

Das  Logo des Martins Club in BremenIm Vorwege dieser Veranstaltung (13.08.2016) kam es gemeinsam mit dem Martinsclub und Inklusion Muss Laut Sein zu einer Begehung des Geländes. Hierbei entstanden viele Fragen, über die man sich in den letzten Jahren weniger Gedanken gemacht hatte. Doch seit Frau Dietze das Festival übernommen hat (2015), arbeitet sie daran, das SummerSounds für jeden erlebbar zu machen. So war es auch nur ein logischer und wichtiger Schritt, auch auf den Bereich Barrierefreiheit und Zugänglichkeit zu achten. In der knapp 2– stündigen Beratungs- und Begehungsphase, wurden viele Punkte angesprochen, viele Möglichkeiten eröffnet und eine mögliche Umsetzung besprochen.

Inklusion Muss Laut Sein sind in ihrer Funktion als Experten für öffentliche Veranstaltungen vor Ort und stehen beratend zur Seite, zum Zweiten ist der Martinsclub http://www.martinsclub.de/ mit dabei, es geht hierbei darum von einander zu lernen, gemeinsame Ziele und Wege zu finden.

Bei einem Beratungsrundgang stehen mehrere Personen zusammen und klären die Gegebenheiten vor OrtWas erwartet Besucher/Innen im Rollstuhl?
Der Veranstaltungsort befindet sich in einem Park und die Rasenflächen sind nicht ebenerdig, bei starkem Regenwetter können diese Flächen aufweichen und wären mit dem Rollstuhl nicht mehr befahrbar. Rund um das Gelände sind befestigte Wege, diese weisen eine leichte Steigung auf, es dürfte aber für geübte Nutzer/Innen kein größeres Problem darstellen. Die Bühne befindet sich auf einem Anhänger und Plätze für Besucher/Innen mit Handicap sind so angedacht, dass sich ein guter Blick auf das Geschehen bietet. Auch behindertengerechte Toiletten werden vor Ort sein.

Weitere Highlights im Bereich barrierefreie Veranstaltung sind geplant und sollen zeitnah umgesetzt werden, hierzu zählt auch ein Gebärdendolmetscher für Gehörlose, ob dieses wirklich in diesem Jahr erfolgt wird sich innerhalb der nächsten Wochen zeigen.

Sollten Sie Ihre Veranstaltung für neue Zielgruppen öffnen wollen, so nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf und lassen Sie sich ein individuelles Angebot erstellen. Gerne können Sie unsere Arbeit auch durch eine Spende unterstützen und somit Inklusion und Teilhabe ermöglichen. (Spendenbutton oben)

Ein besonderer Dank geht an Chris vom Martinsclub in Bremen für die tollen Foto´s.

 

Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) regelt den Begriff der Barrierefreiheit klar und deutlich. Die UN-BRK ist ein Übereinkommen, welches 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet wurde und im Mai 2008 in Kraft trat. Die Mitgliedsstaaten sind zur Umsetzung der UN-BRK verpflichtet. Dabei stellt die UN-BRK kein Sonderrecht dar, sondern Konkretisiert die Menschenrechte aus Perspektive von Menschen mit Behinderung vor dem Hintergrund ihrer Lebenslagen.

Barrierefreiheit bedeutet nach Artikel 9 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), dass „[…] für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang […] zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, […] sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit […] offenstehen […].“ Die Schaffung der Barrierefreiheit gelten für Gebäude, Straßen, Transportmittel und öffentliche Gebäude und Einrichtungen. Auch Artikel 9 der UN-BRK sieht „[…] für Menschen mit Behinderungen persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen […]“ vor.

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